Satzung des

Kuratorium zur Förderung historischer Waffensammlungen

§ 1 Der Verein führt den Namen "KURATORIUM ZUR FÖRDERUNG HISTORISCHER WAFFENSAMMLUNGEN e. V.", hat seinen Sitz in München und ist beim Amtsgericht München eingetragen (e.V.). Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Verein soll SAMMLER, Freunde, Förderer und Liebhaber von WAFFEN, Jagd, Militaria und den angrenzenden Sammelgebieten aller Zeiten und Kontinente zu einer Fördergemeinschaft zusammenfassen, die dem Ziel dient :

Alle SAMMLUNGEN der obengenannten und ähnlichen Sachgebiete zu FÖRDERN, ihren Aufbau zu ermöglichen, zu unterstützen und ihnen Schutz und Schirm zuteil werden zu lassen, gleichgültig, ob sie öffentlich oder privat sind. Die Förderung kann ideeller oder materieller Natur sein und schließt die Erhaltung und Pflege sowohl kleinsten historischen Kulturgutes wie größerer Kulturwerte mit ein, ebenso wie die Weckung des Verständnisses bei allen Teilen der Bevölkerung.

Eine maßgebliche Aufgabe besteht auch darin, waffenrechtliche Bestimmungen zu erreichen, die das Waffensammeln nicht unzumutbar einschränken. Beim Verfolgen seiner Ziele arbeitet der Verein mit Verbänden, Organisationen und Einrichtungen zusammen, die entsprechend tätig sind.

§ 3 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengruppierungen werden, die keine selbstständige Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und Aufnahme derselben. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengruppierung, Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Der Beitrag für das laufende Jahr ist jedoch in voller Höhe zu entrichten.

Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch Vorstandsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt oder dessen Ansehen gröblich schädigt. Als grobe Pflichtverletzung gilt, wenn trotz Mahnung der Mitgliedsbeitrag über 2 Jahre hinweg nicht entrichtet wird.

§ 4 Mitglieder tragen ihren Möglichkeiten entsprechend zur Erreichung der Ziele des Vereins bei und erfüllen ehrenamtlich die übernommenen Aufgaben. Dazu gehört auch die Mitarbeit bei Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen. Sie leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Der Verein, die Vereinsführung und die Mitglieder übernehmen Haftung bis zur Höhe des Vereinsvermögens. Die Teilnehmer an Veranstaltungen des Vereins gleich welcher Art nehmen auf ihre eigene Verantwortung teil.

§ 5 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht 1/10 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung beantragen. Verlangt die Satzung eine qualifizierte Mehrheit, so sind 2/3 der abgegebenen Stimmen für einen Beschluss erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 6 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Kulturreferenten, dem Schriftführer und 3 Beisitzern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so entscheidet der Vorstand über die Nachfolge für den Rest der Amtszeit.

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. Er beschließt über alle bedeutsamen Angelegenheiten des Vereins. Die Erledigung der laufenden Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden. Er führt auch den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Verein wird vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, jeweils allein, im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt.

§ 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in 3 Jahren zusammen. Die Einladung ist mindestens 2 Wochen vorher zu versenden. Anträge sind schriftlich binnen einer Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzubringen, Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung.

b) die Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer.

c) die Beschlussfassung über die Punkte der Tagesordnung und über die Anträge.

D) die Abstimmung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Dabei ist eine qualifizierte Mehrheit nötig.

§ 9 Der Vorsitzende kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muss auch einberufen werden, wenn sie von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird.

§ 10 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer durch ihre Unterschrift zu beglaubigen.

§ 11 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Der Verein wird nur durch einen selbstgefassten diesbezüglichen Beschluss oder durch gerichtliche Verfügung aufgelöst. In diesem Falle oder bei ersatzlosem Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Bundeszentralstelle, und an die Deutsche Kriegsgräberfürsorge je zur Hälfte mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Stuttgart, den 5. April 1997